Hygiene-News September 2019
1. KRINKO: Empfehlung zu CDI veröffentlicht
Die im Juli 2019 von der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Empfehlung Hygienemaßnahmen bei Clostridioides difficile-Infektionen (CDI) hat zum Ziel, nosokomiale Übertragungen von C. difficile zu verhindern.
Die Empfehlungen sind vorrangig auf den Umgang mit CDI-Patienten in Krankenhäusern sowie Rehabilitationseinrichtungen abgestimmt, die eine ähnliche Patientenstruktur aufweisen. Sie können jedoch nach Anpassung an die lokalen Gegebenheiten bzw. auf Basis einer ärztlichen Risikoanalyse auch in anderen stationären sowie ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens angewendet werden.
Unsere Zusammenfassung der Empfehlung finden Sie hier.
Weiterführender Link:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/ThemenAZ/C/Hygiene_CDI_BGBL_62-7-2019.html
2. RKI: Aktualisierter Ratgeber zur Legionellose veröffentlicht
Das Robert Koch-Institut hat jüngst im Epidemiologischen Bulletin 36/2019 seinen überarbeiteten Ratgeber zur Legionellose veröffentlicht.
Die RKI-Ratgeber werden auf der Grundlage des §4 IfSG erarbeitet und bieten medizinischem Personal sowie dem Öffentlichen Gesundheitsdienst wertvolle Informationen zu ausgewählten Infektionserregern.
Weiterführende Links:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2019/Ausgaben/36_19.html
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_Legionellose.html
3. Vibrionen: LAGuS bestätigt zwei Todesfälle an der Ostsee
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg Vorpommern (LAGuS) hat kürzlich einen zweiten Todesfall, bedingt durch eine Vibrioneninfektion, nach einem Bad in der Ostsee bestätigt.
Vibrionen sind gramnegative Bakterien, die zumeist in Süß- oder Meerwasser vorkommen. Neben dem wohl bekanntesten Stamm Vibrio cholerae, dem Erreger der Cholera, sind auch die Vibrio parahaemolyticus und Vibrio vulnificus humanpathogen. Sie kommen beide in warmem Salzwasser vor und können Auslöser für schwere gastrointestinale und Weichteilinfektionen sein.
Die beiden verstorbenen Personen litten an mehreren chronischen Erkrankungen und zählten damit zur Risikogruppe für eine Vibrioneninfektion. Personen, die an chronischen Krankheiten, wie z.B. Erkrankungen der Leber, Diabetes mellitus oder Immunschwächen durch eine Transplantation oder HIV leiden und/oder Hautverletzungen haben, rät das LAGuS vom Baden in den Ostseegewässern ab.
Weiterführender Link:
https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=17&typ=1&nid=105765&s=keime
4. Antibiotika: CRP-Schnelltest reduziert Verordnungen
Die AOK Sachsen-Anhalt und die IKK gesund plus haben kürzlich die Ergebnisse eines gemeinsamen Modellprojekts zur Verbesserung der Antibiotikatherapien im ambulanten Gesundheitswesen veröffentlicht.
In Sachsen-Anhalt erhalten Haus- und Fachärzte seit März 2018 eine zusätzliche Vergütung, wenn sie bei Versicherten der AOK Sachsen-Anhalt und der IKK gesund plus einen CRP-Schnelltest einsetzen. Da das CRP (C-reaktives Protein) bei bakteriellen Infektionen deutlich höher ansteigt, als bei viralen Infektionen, ermöglicht es eine klare Differenzierung der Infektionsursache. Dies hat zur Folge, dass unnötige Antibiotikatherapien vermieden werden können.
Weiterführende Links:
https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=17&typ=1&nid=105947&s=antibiotika
https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=17&typ=16&aid=209908&s=antibiotika
5. Wussten Sie schon, dass…
… ein Arbeitnehmer ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten, seine Arbeitsleistung verweigern darf, wenn der Arbeitgeber die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften am Arbeitsplatz nicht beachtet?
Im dargestellten Fall erlitt eine Auszubildende an ihrem ersten Arbeitstag in einer Arztpraxis eine Nadelstichverletzung. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen Hepatitis C Infektion des Patienten musste sich die Auszubildende einer Postexpositionsprophylaxe (PEP) mit Interferon unterziehen und erkrankte in Folge an einer rheumatischen Arthritis. Die Arbeitnehmerin gilt seitdem als schwerbehindert. Der Praxisbetreiber hatte die Verwendung der vorgeschriebenen Sicherheitskanülen untersagt, obwohl diese angeschafft und bevorratet wurden.
Grundsätzlich haftet für Verletzungen, die während der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen, nicht der Arbeitgeber, sondern die Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft. Kommt es jedoch zu einer vorsätzlichen Verletzung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften muss der Arbeitgeber für den Schaden seiner Mitarbeiter selber aufkommen.
Im beschriebenen Fall wurden von der Unfallversicherung der Arbeitsunfall und die Erkrankung Arthritis anerkannt. Damit wäre der Arzt grundsätzlich nicht in der Haftungsverpflichtung. Da er jedoch seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat, indem er trotz Kenntnis der Infektion des Patienten und der mangelnden Erfahrung der Auszubildende eine Blutabnahme ohne Sicherheitskanüle anordnete, wurde er zu einer Zahlung von 150.000 € verpflichtet.
Für die tägliche Praxis bedeutet dies, dass Beschäftigte gesundheitsgefährdende Anordnungen ihres Arbeitgebers ablehnen dürfen (sog. Zurückbehaltungsrecht). Die Mitteilung sollte auf schriftlichem Weg erfolgen und eine genaue Beschreibung der Sicherheitsgefährdung enthalten und eine Begründung enthalten, warum die Arbeitsleistung zurückgehalten wird.
Weiterführender Link:
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Arbeitgeber-muss-Auszubildender-150.000-Euro-bezahlen
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können!
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
Kommentare in kursiv.